Gegen die entsprechende superprovisorische Verfügung steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (E. 2.2). Da auch eheschutzrechtliche Anordnungen nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und somit Art. 261 ff. ZPO darstellen, eröffnet sich bei Eheschutzmassnahmen nach Massgabe von Art. 265 ZPO die Möglichkeit, superprovisorische Anordnungen im gleichen Verfahren zu treffen. Auch die Lehre spricht sich dafür aus, dass in Eheschutzverfahren superprovisorische Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei gestützt auf Art. 265 ZPO erlassen werden können (Vetterli, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl., Anhang ZPO Art.