ZPO (Kobel, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböh-ler/Leuen-berger], Zürich 2010, Art. 276 ZPO N 41; Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 14). Ausser Frage steht, dass für ein superprovisorisches Ersuchen in einem scheidungsrechtlichen Massnahmeverfahren nach Art. 276 i.V.m. Art. 265 ZPO in diesem selber und nicht im Zuge eines neu zu eröffnenden und somit eigenen, zusätzlichen Massnahmeverfahrens zu entscheiden ist. Gegen die entsprechende superprovisorische Verfügung steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (E. 2.2).