b und Abs. 5 ZPO gelten (vgl. E. 2.1). Dies insbesondere daher, weil das Eheschutzverfahren und das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens wesensverwandt sind, und zwar nicht nur prozessual (z.B. summarische Verfahrensnatur; keine aufschiebende Wirkung gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO), sondern auch in materieller Hinsicht (inhaltlich können weitgehend identische Massnahmen getroffen werden, was sich indirekt auch aus Art. 276 Abs. 1 ZPO ergibt, dessen Bestimmung auf die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 172 ff. ZGB hinweist; Leuenberger, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl., Anhang ZPO Art. 276 ZPO N 13).