In diesem verfügt er superprovisorisch und erklärt dagegen die Berufung als zulässig. 2.3. Für die Beantwortung der Frage, ob eine superprovisorische Verfügung als (prozessleitende) Verfügung innerhalb des Eheschutzverfahrens oder in einem separaten und damit eigenständigen (zusätzlichen) vorsorglichen Massnahmeverfahren angeordnet werden kann, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen, wonach Eheschutzmassnahmen als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO gelten (vgl. E. 2.1).