315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO gleichzustellen seien (BGE 137 III 475). Dies bedeutet, dass einer Berufung bei Eheschutzmassnahmen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Gleichzeitig lässt sich aus dieser Rechtsprechung der Schluss ziehen, dass für Eheschutzmassnahmen prozessual die Regeln über die vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO ergänzend zu den Vorschriften von Art. 271 bis 273 ZPO zur Anwendung kommen. Der Hinweis in Art. 271 lit. a ZPO besagt einzig, dass das summarische Verfahren anwendbar ist, was den soeben erwähnten Hinweis auf Art. 261 ff. ZPO nicht ausschliesst (vgl. auch E. 2.3).