Gemäss dieser Bestimmung hat die Berufung bei vorsorglichen Massnahmen keine aufschiebende Wirkung. In ihrer bisherigen Rechtsprechung vertrat die I. Zivilkammer des Obergerichts Zürich in ihrem Beschluss vom 30. März 2011 die Auffassung, dies gelte nicht für Eheschutzmassnahmen, da es sich bei diesen um das Verfahren vor der jeweiligen Instanz abschliessende Endentscheide handle (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LE110006-O/Z01 vom 30.03.2011 E. 3.1 ff.). In seinem Urteil vom 30. September 2011 hält das Bundesgericht nun fest, dass Eheschutzmassnahmen wie auch die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess den vorsorglichen Massnahmen nach Art. 315 Abs. 4 lit.