179 Abs. 1 ZGB), zumal sie in einem summarischen Verfahren ergingen, bei denen das blosse Glaubhaftmachen genüge und der Entscheid nicht in materielle Rechtskraft erwachsen würde. Eheschutzmassnahmen kämen vermehrt eine ähnliche Bedeutung zu wie den vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396 f.). Eine ähnliche Fragestellung, in der es um die Unterscheidung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess einerseits und Eheschutzmassnahmen andererseits geht, stellt sich bei der Anwendung von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO. Gemäss dieser Bestimmung hat die Berufung bei vorsorglichen Massnahmen keine aufschiebende Wirkung.