Hingegen hätten sie insofern provisorischen Charakter, als die in den Art. 172 ff. ZGB vorgesehenen Massnahmen nur solange aufrecht erhalten blieben, als aussergewöhnliche Verhältnisse ihren Bestand erforderten. Sie fielen dahin, wenn die Ehegatten das Zusammenleben wieder aufnähmen (Art. 179 Abs. 2 ZGB), oder seien bei Veränderung der Verhältnisse abänderbar (Art. 179 Abs. 1 ZGB), zumal sie in einem summarischen Verfahren ergingen, bei denen das blosse Glaubhaftmachen genüge und der Entscheid nicht in materielle Rechtskraft erwachsen würde.