Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Eheschutzentscheide Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb gegen sie nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Wohl seien unter vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG einstweilige Verfügungen zu verstehen, die eine rechtliche Frage so lange regeln, bis über sie in einem späteren Hauptentscheid definitiv entschieden werde, was bei Eheschutzentscheiden nicht der Fall sei. Hingegen hätten sie insofern provisorischen Charakter, als die in den Art.