Zur Beantwortung der sich hier stellenden Frage erweist es sich als hilfreich und notwendig, auf die rechtliche Natur des vorsorglichen Massnahmeverfahrens im Ehescheidungsverfahren nach Art. 276 ZPO einerseits und auf diejenige des Eheschutzverfahrens nach Art. 172 ff. ZGB einzugehen. 2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Eheschutzentscheide Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb gegen sie nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.