In einem erstinstanzlichen Eheschutzverfahren erliess der Einzelrichter einen Entscheid betreffend "vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren", der vom Gesuchsteller entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit Berufung ans Obergericht weitergezogen wurde. Das Obergericht trat auf diese nicht ein und begründete dies wie folgt: Aus den Erwägungen: 2.- In prozessualer Hinsicht stellt sich vorab die Frage, ob auf das Rechtsmittel des Gesuchstellers vom 7. Oktober 2011 eingetreten werden kann. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob dringliche Anordnungen resp.