265 ZPO und Art. 308 ff. ZPO. Eine im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren erlassene superprovisorische Massnahme ist materiell als solche im Sinne von Art. 265 ZPO zu qualifizieren. Somit ist sie nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, weshalb auf eine gegen sie eingereichte Berufung nicht eingetreten werden kann. ====================================================================== In einem erstinstanzlichen Eheschutzverfahren erliess der Einzelrichter einen Entscheid betreffend "vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren", der vom Gesuchsteller entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit Berufung ans Obergericht weitergezogen wurde.