{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3B-11-59_2011-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4850", "Checksum": "65c3eb4b10eb5ce4922247922711f598"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 11 59", "2011 I Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.11.2011 3B 11 59 (2011 I Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 265 ZPO und Art. 308 ff. ZPO. Eine im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren erlassene superprovisorische Massnahme ist materiell als solche im Sinne von Art. 265 ZPO zu qualifizieren. Somit ist sie nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, weshalb auf eine gegen sie eingereichte Berufung nicht eingetreten werden kann. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:24", "Checksum": "1e8e49389c27b9a1b175e97848615396", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.11.2011 3B 11 59 (2011 I Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 265 ZPO und Art. 308 ff. ZPO. Eine im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren erlassene superprovisorische Massnahme ist materiell als solche im Sinne von Art. 265 ZPO zu qualifizieren. Somit ist sie nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, weshalb auf eine gegen sie eingereichte Berufung nicht eingetreten werden kann. | Zivilprozessrecht\n\n erklärt dagegen die Berufung als zulässig. 2.3. Für die Beantwortung der Frage, ob eine superprovisorische Verfügung als (prozessleitende) Verfügung innerhalb des Eheschutzverfahrens oder in einem separaten und damit eigenständigen (zusätzlichen) vorsorglichen Massnahmeverfahren angeordnet werden kann, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen, wonach Eheschutzmassnahmen als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO gelten (vgl. E. 2.1). Dies insbesondere daher, weil das Eheschutzverfahren und das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens wesensverwandt sind, und zwar nicht nur prozessual (z.B. summarische Verfahrensnatur; keine aufschiebende Wirkung gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO), sondern auch in materieller Hinsicht (inhaltlich können weitgehend identische Massnahmen getroffen werden, was sich indirekt auch aus Art. 276 Abs. 1 ZPO ergibt, dessen Bestimmung auf die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 172 ff. ZGB hinweist; Leuenberger, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl., Anhang ZPO Art. 276 ZPO N 13). Die neue Zivilprozessordnung regelt überdies Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsprozesses beide im 6. Titel (\"Besondere eherechtliche Verfahren\": Art. 271 ff. ZPO); bei beiden ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO; Leuenberger, a.a.O., Anhang ZPO Art. 276 ZPO N 17; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BBl 2006 S. 7358 Ziff. 5.20.1). Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess enthält die Schweizerische Zivilprozessordnung in Art. 276 ZPO eigens eine Sonderbestimmung; subsidiär gelten die allgemeinen Bestimmungen von Art. 252 ff. ZPO (Kobel, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböh-ler/Leuen-berger], Zürich 2010, Art. 276 ZPO N 41; Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 14). Ausser Frage steht, dass für ein superprovisorisches Ersuchen in einem scheidungsrechtlichen Massnahmeverfahren nach Art. 276 i.V.m. Art. 265 ZPO in diesem selber und nicht im Zuge eines neu zu eröffnenden und somit eigenen, zusätzlichen Massnahmeverfahrens zu entscheiden ist. Gegen die entsprechende superprovisorische Verfügung steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (E. 2.2). Da auch eheschutzrechtliche Anordnungen nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und somit Art. 261 ff. ZPO darstellen, eröffnet sich bei Eheschutzmassnahmen nach Massgabe von Art. 265 ZPO die Möglichkeit, superprovisorische Anordnungen im gleichen Verfahren zu treffen. Auch die Lehre spricht sich dafür aus, dass in Eheschutzverfahren superprovisorische Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei gestützt auf Art. 265 ZPO erlassen werden können (Vetterli, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl., Anhang ZPO Art. 271 ZPO N 15), womit - wie unter der Geltung des früheren Zivilprozessrechts des Kantons Luzern - ein Rechtsmittel gegen eine entsprechende Verfügung ausgeschlossen ist (E. 2.2). Die Anordnung von superprovisorischen Massnahmen im Eheschutzverfahren nach Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 265 ZPO ohne kantonale Rechtsmittelmöglichkeit macht durchaus Sinn. Sie stützt sich regelmässig auf bloss einen Standpunkt, denjenigen der gesuchstellenden Partei. Das rechtliche Gehör der anderen Partei ist in diesem Zeitpunkt noch nicht zu wahren (Huber, a.a.O., Art. 265 ZPO N 2). Wäre diese Anordnung als eigenständige vorsorgliche Massnahme berufungsfähig (so der angefochtene Entscheid), hätte das Obergericht - unabhängig davon, wer das Rechtsmittel einreicht - beide Parteien anzuhören und es würde die sich stellenden Fragen sachverhaltlich umfassender prüfen können, als es dem verfügenden erstinstanzlichen Richter möglich war. Das widerspricht dem System des Rechtsmittelverfahrens und macht insofern nicht Sinn, als das Bezirksgericht nach Erlass der superprovisorischen Anordnung umgehend die Gegenpartei anzuhören und gestützt darauf neu zu entscheiden hat. Es kommt dazu, dass die erste Instanz auf mögliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen schnell reagieren und die superprovisorische Verfügung, die nicht in materielle Rechtskraft erwächst, aufheben, ändern oder bestätigen kann (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Darauf wird im angefochtenen Entscheid in Ziff. 5 des Rechtsspruchs überdies eigens hingewiesen. In der Lehre wird denn auch vertreten, dass bei dringlichen Anordnungen in Eheschutzverfahren die betroffene Partei kein Rechtsmittel zu ergreifen brauche, sondern sich an die verfügende Instanz halten könne (Rolf Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in: FamPra 2010 S. 792 f.). 2.4. Der Einzelrichter am Bezirksgericht hat seinen Entscheid als \"vorsorgliche Massnahme im Eheschutzverfahren\" bezeichnet und darauf die Parteien in Erwägung Ziff. 4 des Entscheids nochmals ausdrücklich hingewiesen. In seiner Begründung führt er aus, die Obhutszuteilung müsse \"dringlich\" geregelt werden, wobei er sich der Terminologie der Luzerner ZPO bedient (§ 231 LU ZPO). Dass er darunter eine superprovisorische Anordnung nach dem Sprachgebrauch der Schweizerischen ZPO versteht, ergibt sich aus seiner Aussage, wonach der Entscheid im Verfahren nach Art. 175 ZGB nicht vorweggenommen werde und der definitive Entscheid über die Obhutszuteilung im Endentscheid gefällt werde. 2.5. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid des erstinstanzlichen Einzelrichters vom 27. September"}