{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3B-11-59_2011-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4850", "Checksum": "65c3eb4b10eb5ce4922247922711f598"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 11 59", "2011 I Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.11.2011 3B 11 59 (2011 I Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 265 ZPO und Art. 308 ff. ZPO. Eine im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren erlassene superprovisorische Massnahme ist materiell als solche im Sinne von Art. 265 ZPO zu qualifizieren. Somit ist sie nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, weshalb auf eine gegen sie eingereichte Berufung nicht eingetreten werden kann. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:24", "Checksum": "1e8e49389c27b9a1b175e97848615396", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.11.2011 3B 11 59 (2011 I Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 265 ZPO und Art. 308 ff. ZPO. Eine im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren erlassene superprovisorische Massnahme ist materiell als solche im Sinne von Art. 265 ZPO zu qualifizieren. Somit ist sie nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, weshalb auf eine gegen sie eingereichte Berufung nicht eingetreten werden kann. | Zivilprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 265 ZPO und Art. 308 ff. ZPO. Eine im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren erlassene superprovisorische Massnahme ist materiell als solche im Sinne von Art. 265 ZPO zu qualifizieren. Somit ist sie nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, weshalb auf eine gegen sie eingereichte Berufung nicht eingetreten werden kann. ====================================================================== In einem erstinstanzlichen Eheschutzverfahren erliess der Einzelrichter einen Entscheid betreffend \"vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren\", der vom Gesuchsteller entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit Berufung ans Obergericht weitergezogen wurde. Das Obergericht trat auf diese nicht ein und begründete dies wie folgt: Aus den Erwägungen: 2.- In prozessualer Hinsicht stellt sich vorab die Frage, ob auf das Rechtsmittel des Gesuchstellers vom 7. Oktober 2011 eingetreten werden kann. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob dringliche Anordnungen resp. superprovisorische Verfügungen im hängigen Eheschutzverfahren selber angeordnet werden können oder ob sie als separate vorsorgliche Massnahmen zu einem Eheschutzverfahren zu erlassen sind. Der Einzelrichter ist offenbar vom zweiten Fall ausgegangen und hat gestützt darauf in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO hingewiesen. Zur Beantwortung der sich hier stellenden Frage erweist es sich als hilfreich und notwendig, auf die rechtliche Natur des vorsorglichen Massnahmeverfahrens im Ehescheidungsverfahren nach Art. 276 ZPO einerseits und auf diejenige des Eheschutzverfahrens nach Art. 172 ff. ZGB einzugehen. 2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Eheschutzentscheide Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb gegen sie nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Wohl seien unter vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG einstweilige Verfügungen zu verstehen, die eine rechtliche Frage so lange regeln, bis über sie in einem späteren Hauptentscheid definitiv entschieden werde, was bei Eheschutzentscheiden nicht der Fall sei. Hingegen hätten sie insofern provisorischen Charakter, als die in den Art. 172 ff. ZGB vorgesehenen Massnahmen nur solange aufrecht erhalten blieben, als aussergewöhnliche Verhältnisse ihren Bestand erforderten. Sie fielen dahin, wenn die Ehegatten das Zusammenleben wieder aufnähmen (Art. 179 Abs. 2 ZGB), oder seien bei Veränderung der Verhältnisse abänderbar (Art. 179 Abs. 1 ZGB), zumal sie in einem summarischen Verfahren ergingen, bei denen das blosse Glaubhaftmachen genüge und der Entscheid nicht in materielle Rechtskraft erwachsen würde. Eheschutzmassnahmen kämen vermehrt eine ähnliche Bedeutung zu wie den vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396 f.). Eine ähnliche Fragestellung, in der es um die Unterscheidung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess einerseits und Eheschutzmassnahmen andererseits geht, stellt sich bei der Anwendung von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO. Gemäss dieser Bestimmung hat die Berufung bei vorsorglichen Massnahmen keine aufschiebende Wirkung. In ihrer bisherigen Rechtsprechung vertrat die I. Zivilkammer des Obergerichts Zürich in ihrem Beschluss vom 30. März 2011 die Auffassung, dies gelte nicht für Eheschutzmassnahmen, da es sich bei diesen um das Verfahren vor der jeweiligen Instanz abschliessende Endentscheide handle (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LE110006-O/Z01 vom 30.03.2011 E. 3.1 ff.). In seinem Urteil vom 30. September 2011 hält das Bundesgericht nun fest, dass Eheschutzmassnahmen wie auch die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess den vorsorglichen Massnahmen nach Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO gleichzustellen seien (BGE 137 III 475). Dies bedeutet, dass einer Berufung bei Eheschutzmassnahmen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Gleichzeitig lässt sich aus dieser Rechtsprechung der Schluss ziehen, dass für Eheschutzmassnahmen prozessual die Regeln über die vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO ergänzend zu den Vorschriften von Art. 271 bis 273 ZPO zur Anwendung kommen. Der Hinweis in Art. 271 lit. a ZPO besagt einzig, dass das summarische Verfahren anwendbar ist, was den soeben erwähnten Hinweis auf Art. 261 ff. ZPO nicht ausschliesst (vgl. auch E. 2.3). 2.2. Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich die Frage, ob im Zuge von Eheschutzentscheiden superprovisorische Massnahmen im Sinne einer Verfügung innerhalb des Verfahrens getroffen werden können oder ob ein neues und damit selbstständiges vorsorgliches Massnahmeverfahren zu eröffnen ist, in welchem über die beantragte superprovisorische Anordnung befunden werden kann. Diese Fragestellung hat insbesondere Bedeutung im Hinblick auf die Möglichkeit, ein kantonales Rechtsmittel zu ergreifen. Ein solches ist ausgeschlossen, wenn superprovisorische Anordnungen im Sinne von Art. 265 ZPO erlassen werden (BGE 137 III 417 E. 1.3 S. 419; Sprecher, Basler Komm., Basel 2010, Art. 265 ZPO N 32; Huber, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 265 ZPO N 20; so auch unter der Herrschaft der Luzerner ZPO: LGVE 2001 I Nr. 27). Im angefochtenen Entscheid vom 27. September 2011 spricht der Vorrichter im Rubrum von \"vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren\", ohne dafür ein separates Verfahren zu eröffnen. In diesem verfügt er superprovisorisch und"}