Er verdiente im Jahr 2009 Fr. 203000.— bzw. monatlich Fr. 16900.—. Unbestritten ist, dass er den von der Gesuchstellerin geforderten Unterhaltsbeitrag bezahlen könnte. Es erübrigen sich deshalb weitere Abklärungen zu seinem Notbedarf. Antragsgemäss ist daher in Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers der monatliche Unterhaltsbeitrag auf Fr. 5000.— festzusetzen und bis zum 31. Januar 2014 zu befristen. 3. Abteilung, 15. November 2011 (3B 11 51) |