Angesichts dessen, dass die Verhandlungsmaxime anzuwenden ist und die Gesuchstellerin die Beweislast für ihren Anspruch trägt, führt Beweislosigkeit vorliegend dazu, dass sie ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht beweisen kann. Da ihr aber der Gesuchsteller einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5000.— bis zum Erreichen ihres AHV-Alters anbietet, hat es dabei gemäss Art. 58 ZPO sein Bewenden. Betreffend den Gesuchsteller liegen einzig Angaben über seine Einkommensverhältnisse vor. Er verdiente im Jahr 2009 Fr. 203000.— bzw. monatlich Fr. 16900.—. Unbestritten ist, dass er den von der Gesuchstellerin geforderten Unterhaltsbeitrag bezahlen könnte.