Wohl sieht Art. 56 ZPO eine allgemeine Fragepflicht des Richters vor, die sich allerdings auf die Behebung klarer Mängel der Parteivorbringen (Unklarheit, Widersprüchlichkeit, Unbestimmtheit, offensichtliche Unvollständigkeit) bezieht und dem Schutz juristischer Laien vor Rechtsverlusten dient und bei der Anwendung der Verhandlungsmaxime allgemein weniger weit geht. Es kann hier nicht gesagt werden, dass Mängel in den Parteivorbringen vorliegen: Die Gesuchstellerin hat sich vor beiden Instanzen entgegen den Bestreitungen des Gesuchstellers auf den Standpunkt gestellt, mit den im Massnahmeverfahren gesprochenen Unterhaltsbeiträgen sei ihr gebührender Unterhalt nach Art.