Dieser ist von der unterhaltsberechtigten Partei zu behaupten und zu beweisen. Die in einem Eheschutz- oder in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren gesprochenen Unterhaltsbeiträge lassen den Schluss auf den massgebenden Unterhalt, wie er für nacheheliche Scheidungsalimente zu berechnen ist, nach dem oben Gesagten nicht zu. 4.5.1. Die Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO).