Urteil des Bundesgerichts 5A_249/2007 vom 12.3.2008 E. 7.1). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht angewandt werden, da, wie erwogen, nicht der eheliche Lebensstandard massgebend ist und hier auch von keiner lebensprägenden Ehe ausgegangen werden kann. 4.4.3. Dies bedeutet für den hier zu beurteilenden Fall, dass für die Bestimmung des geschuldeten Unterhalts nicht auf die Verhältnisse während der Trennungszeit abgestellt werden kann, sondern auf den wirtschaftlichen Standard der Parteien abzustellen ist, wie er vor Eheschluss gelebt wurde. Dieser ist von der unterhaltsberechtigten Partei zu behaupten und zu beweisen.