Das Scheidungsgericht ist an derart festgelegte oder von den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeiträge nicht gebunden und vielmehr befugt und — wie vorliegend — auf Bestreitung hin auch verpflichtet, die Faktoren neu zu prüfen und festzustellen, die den nachehelichen Unterhalt bestimmen sollen. Die (freie) Entscheidungsbefugnis des Scheidungsgerichts ergibt sich ohne Weiteres aus der beschränkten Rechtskraft der im summarischen Verfahren als vorsorgliche Massnahmen oder Eheschutzmassnahmen ergangenen Entscheide gegenüber dem im ordentlichen Verfahren zu fällenden Scheidungsurteil (Urteile des Bundesgerichts 5A_662/2009 vom 21.12.2009 E. 4.2 mit Hinweisen, 5A_257/2007 vom 6.8.2007 E. 3.2.2 und