Wenn ein Ehegatte diesen Unterhalt vorübergehend nicht selber finanzieren kann und er somit auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener, jedoch nur befristeter Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, die Beeinträchtigung der vorehelichen Erwerbsfähigkeit auszugleichen (Schwenzer, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl., Art. 125 ZGB N 43). 4.4.2. Die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens geleisteten Unterhaltsbeiträge können nicht einfach dem gebührenden Unterhalt nach Art. 125 ZGB gleichgesetzt werden.