Bei der nicht lebensprägenden Ehe besteht kein objektiv schutzwürdiges Vertrauen auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, weshalb der ansprechende Ehegatte so zu stellen ist, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Ausnahmsweise ist ein «Eheschaden» zu vergüten, der gewissermassen dem «negativen Interesse» entspricht (Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2006 vom 13.4.2007 E. 2.4.8). Wenn ein Ehegatte diesen Unterhalt vorübergehend nicht selber finanzieren kann und er somit auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener, jedoch nur befristeter Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden.