Aus den Erwägungen: 4.4.1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Es ist bereits dargelegt worden, dass sich dieser gebührende Unterhalt mangels Lebensprägung an den vorehelichen Verhältnissen bemisst. Bei der nicht lebensprägenden Ehe besteht kein objektiv schutzwürdiges Vertrauen auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, weshalb der ansprechende Ehegatte so zu stellen ist, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre.