| | Entscheid: | Art. 277 ZPO. Nachehelicher Unterhalt: Unterlässt es die unterhaltsberechtigte Partei bei Vorliegen einer nicht lebensprägenden Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschliessung substanziiert darzulegen und zu beweisen, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZPO entbindet sie nicht von der Substanziierungs- und Beweisführungspflicht. Aus den Erwägungen: 4.4.1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB).