{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3B-11-51_2011-11-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10051", "Checksum": "efb52e2f820389c6108688473682b946"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 11 51", "2012 I Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.11.2011 3B 11 51 (2012 I Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 277 ZPO. Nachehelicher Unterhalt: Unterlässt es die unterhaltsberechtigte Partei bei Vorliegen einer nicht lebensprägenden Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschliessung substanziiert darzulegen und zu beweisen, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZPO entbindet sie nicht von der Substanziierungs- und Beweisführungspflicht. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:24", "Checksum": "5730e5267bfe9db48d43300eb252c797", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.11.2011 3B 11 51 (2012 I Nr. 42)\nRegeste:\nArt. 277 ZPO. Nachehelicher Unterhalt: Unterlässt es die unterhaltsberechtigte Partei bei Vorliegen einer nicht lebensprägenden Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschliessung substanziiert darzulegen und zu beweisen, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZPO entbindet sie nicht von der Substanziierungs- und Beweisführungspflicht. | Zivilprozessrecht\n\n Instanzen entgegen den Bestreitungen des Gesuchstellers auf den Standpunkt gestellt, mit den im Massnahmeverfahren gesprochenen Unterhaltsbeiträgen sei ihr gebührender Unterhalt nach Art. 125 ZGB nachgewiesen. Insofern war ihre Behauptung bzw. Darstellung weder unklar noch widersprüchlich. Auch liegt mit der Begründung, es sei in Bezug auf den Unterhaltsanspruch auf die Alimentation während der Trennungszeit abzustellen, keine offensichtliche Unvollständigkeit in der Argumentationskette vor. 4.5.3. Die Gesuchstellerin kann sich auch nicht auf Art. 277 Abs. 2 ZPO berufen, wonach das Gericht in Durchbrechung der Verhandlungsmaxime im Scheidungsunterhalt notwendige, aber fehlende Urkunden nachfordern kann. Diese Bestimmung dient nicht dazu, auf eine fehlende Substanziierung und Beweisführung der Gesuchstellerin hinzuwirken. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, wie mit der Aufforderung zur Nachreichung von Urkunden der Unterhalt der Parteien im Zeitpunkt vor der Heirat liquid Beweis geführt werden könnte. Es darf damit der Gesuchstellerin die Behauptungslast für die korrekte Bezeichnung ihres damaligen Unterhalts nicht abgenommen werden. Behauptet und beweist die Gesuchstellerin ihren Unterhalt, auf dem die Alimentenberechnung nach Art. 125 Abs. 1 ZGB basiert, nicht, so stellt sich die Frage der Konsequenzen. Angesichts dessen, dass die Verhandlungsmaxime anzuwenden ist und die Gesuchstellerin die Beweislast für ihren Anspruch trägt, führt Beweislosigkeit vorliegend dazu, dass sie ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht beweisen kann. Da ihr aber der Gesuchsteller einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5000.— bis zum Erreichen ihres AHV-Alters anbietet, hat es dabei gemäss Art. 58 ZPO sein Bewenden. Betreffend den Gesuchsteller liegen einzig Angaben über seine Einkommensverhältnisse vor. Er verdiente im Jahr 2009 Fr. 203000.— bzw. monatlich Fr. 16900.—. Unbestritten ist, dass er den von der Gesuchstellerin geforderten Unterhaltsbeitrag bezahlen könnte. Es erübrigen sich deshalb weitere Abklärungen zu seinem Notbedarf. Antragsgemäss ist daher in Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers der monatliche Unterhaltsbeitrag auf Fr. 5000.— festzusetzen und bis zum 31. Januar 2014 zu befristen. 3. Abteilung, 15. November 2011 (3B 11 51) |"}