{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3B-11-51_2011-11-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10051", "Checksum": "efb52e2f820389c6108688473682b946"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 11 51", "2012 I Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.11.2011 3B 11 51 (2012 I Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 277 ZPO. Nachehelicher Unterhalt: Unterlässt es die unterhaltsberechtigte Partei bei Vorliegen einer nicht lebensprägenden Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschliessung substanziiert darzulegen und zu beweisen, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZPO entbindet sie nicht von der Substanziierungs- und Beweisführungspflicht. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:24", "Checksum": "5730e5267bfe9db48d43300eb252c797", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.11.2011 3B 11 51 (2012 I Nr. 42)\nRegeste:\nArt. 277 ZPO. Nachehelicher Unterhalt: Unterlässt es die unterhaltsberechtigte Partei bei Vorliegen einer nicht lebensprägenden Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschliessung substanziiert darzulegen und zu beweisen, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZPO entbindet sie nicht von der Substanziierungs- und Beweisführungspflicht. | Zivilprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 277 ZPO. Nachehelicher Unterhalt: Unterlässt es die unterhaltsberechtigte Partei bei Vorliegen einer nicht lebensprägenden Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschliessung substanziiert darzulegen und zu beweisen, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZPO entbindet sie nicht von der Substanziierungs- und Beweisführungspflicht. Aus den Erwägungen: 4.4.1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Es ist bereits dargelegt worden, dass sich dieser gebührende Unterhalt mangels Lebensprägung an den vorehelichen Verhältnissen bemisst. Bei der nicht lebensprägenden Ehe besteht kein objektiv schutzwürdiges Vertrauen auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, weshalb der ansprechende Ehegatte so zu stellen ist, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Ausnahmsweise ist ein «Eheschaden» zu vergüten, der gewissermassen dem «negativen Interesse» entspricht (Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2006 vom 13.4.2007 E. 2.4.8). Wenn ein Ehegatte diesen Unterhalt vorübergehend nicht selber finanzieren kann und er somit auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener, jedoch nur befristeter Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, die Beeinträchtigung der vorehelichen Erwerbsfähigkeit auszugleichen (Schwenzer, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl., Art. 125 ZGB N 43). 4.4.2. Die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens geleisteten Unterhaltsbeiträge können nicht einfach dem gebührenden Unterhalt nach Art. 125 ZGB gleichgesetzt werden. Das Scheidungsgericht ist an derart festgelegte oder von den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeiträge nicht gebunden und vielmehr befugt und — wie vorliegend — auf Bestreitung hin auch verpflichtet, die Faktoren neu zu prüfen und festzustellen, die den nachehelichen Unterhalt bestimmen sollen. Die (freie) Entscheidungsbefugnis des Scheidungsgerichts ergibt sich ohne Weiteres aus der beschränkten Rechtskraft der im summarischen Verfahren als vorsorgliche Massnahmen oder Eheschutzmassnahmen ergangenen Entscheide gegenüber dem im ordentlichen Verfahren zu fällenden Scheidungsurteil (Urteile des Bundesgerichts 5A_662/2009 vom 21.12.2009 E. 4.2 mit Hinweisen, 5A_257/2007 vom 6.8.2007 E. 3.2.2 und 5A_384/2008 vom 21.10.2008 E. 4.1; vgl. FamPra 3/2007 S. 941f. und 1/2009 S. 193; zustimmend: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 05.60). Die Vorinstanz stellte auf den Trennungsunterhalt ab, wobei sie sich sinngemäss auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützte, wonach bei lebensprägenden Ehen nach langer Trennungsdauer (zehn bis zwölf Jahre) die Verhältnisse während der Trennung massgebend seien (Urteil des Bundesgerichts 5C.43/2006 vom 8.6.2006 E. 1 mit Hinweis auf BGE 130 III 537 E. 2.3 S. 540, 132 III 598 E. 9.3 S. 601; eine Trennungszeit von acht Jahren genügt nicht: Urteil des Bundesgerichts 5A_249/2007 vom 12.3.2008 E. 7.1). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht angewandt werden, da, wie erwogen, nicht der eheliche Lebensstandard massgebend ist und hier auch von keiner lebensprägenden Ehe ausgegangen werden kann. 4.4.3. Dies bedeutet für den hier zu beurteilenden Fall, dass für die Bestimmung des geschuldeten Unterhalts nicht auf die Verhältnisse während der Trennungszeit abgestellt werden kann, sondern auf den wirtschaftlichen Standard der Parteien abzustellen ist, wie er vor Eheschluss gelebt wurde. Dieser ist von der unterhaltsberechtigten Partei zu behaupten und zu beweisen. Die in einem Eheschutz- oder in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren gesprochenen Unterhaltsbeiträge lassen den Schluss auf den massgebenden Unterhalt, wie er für nacheheliche Scheidungsalimente zu berechnen ist, nach dem oben Gesagten nicht zu. 4.5.1. Die Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Um — wie von der Gesuchstellerin gefordert — einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag festlegen zu können, hat sie vorerst darzulegen, wie hoch ihr massgebender Unterhalt ist, dass sie diesen nicht aus eigenen Kräften (Eigenversorgungskapazität) erreichen kann und dass der Gesuchsteller aus wirtschaftlichen Gründen in der Lage ist, ihr diesen zu ermöglichen. 4.5.2. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien vor der Eheschliessung im Jahr 2000 liegen keinerlei Angaben vor. Insbesondere hat es die Gesuchstellerin unterlassen, diese als Grundlage für die Berechnung ihres angemessenen Unterhalts darzulegen. Auch über die aktuelle finanzielle Situation sind die Angaben lückenhaft und teilweise nicht mehr aktuell. In der Tat beschränkt sie sich auch vor Obergericht damit, den gebührenden Unterhalt mit ihren Unterhaltsbeiträgen aus der Trennungszeit zu begründen. Wohl sieht Art. 56 ZPO eine allgemeine Fragepflicht des Richters vor, die sich allerdings auf die Behebung klarer Mängel der Parteivorbringen (Unklarheit, Widersprüchlichkeit, Unbestimmtheit, offensichtliche Unvollständigkeit) bezieht und dem Schutz juristischer Laien vor Rechtsverlusten dient und bei der Anwendung der Verhandlungsmaxime allgemein weniger weit geht. Es kann hier nicht gesagt werden, dass Mängel in den Parteivorbringen vorliegen: Die Gesuchstellerin hat sich vor beiden"}