{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3B-11-46_2011-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4826", "Checksum": "6fabef23977bc80b661e32344cb7a17c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 11 46", "2011 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.12.2011 3B 11 46 (2011 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 175 ff. ZGB. Ist die unterhaltsberechtigte Partei mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen in der Lage, den vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard zu wahren, hat sie unabhängig von der Höhe des vom Pflichtigen tatsächlich erzielten bzw. zumutbaren Erwerbseinkommens keinen Anspruch auf höhere Unterhaltsbeiträge und somit auch keinen Anspruch auf eine anteilsmässige Beteiligung an einem allfälligen Bonus, einer allfälligen Dividende oder Gratifikation. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:29", "Checksum": "2efe36deb92b793eb68e45d56a9570ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.12.2011 3B 11 46 (2011 I Nr. 5)\nRegeste:\nArt. 175 ff. ZGB. Ist die unterhaltsberechtigte Partei mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen in der Lage, den vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard zu wahren, hat sie unabhängig von der Höhe des vom Pflichtigen tatsächlich erzielten bzw. zumutbaren Erwerbseinkommens keinen Anspruch auf höhere Unterhaltsbeiträge und somit auch keinen Anspruch auf eine anteilsmässige Beteiligung an einem allfälligen Bonus, einer allfälligen Dividende oder Gratifikation. | Zivilrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 05.12.2011 |\n| Fallnummer: | 3B 11 46 |\n| LGVE: | 2011 I Nr. 5 |\n| Leitsatz: | Art. 175 ff. ZGB. Ist die unterhaltsberechtigte Partei mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen in der Lage, den vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard zu wahren, hat sie unabhängig von der Höhe des vom Pflichtigen tatsächlich erzielten bzw. zumutbaren Erwerbseinkommens keinen Anspruch auf höhere Unterhaltsbeiträge und somit auch keinen Anspruch auf eine anteilsmässige Beteiligung an einem allfälligen Bonus, einer allfälligen Dividende oder Gratifikation. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: |"}