Urteil 5A_882/2010 vom 16.03.2011 E. 3.9). Veränderte Verhältnisse im Sinne von ausgewiesenen und berechtigten Mindereinnahmen oder Mehrauslagen hat der Anweisungsrichter zu berücksichtigen, damit der Schuldner nicht in eine unhaltbare Lage gerät (Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14.08.2002 [SOG 2002 Nr. 2]; Hegnauer, Berner Komm., 4. Aufl., Art. 291 ZGB N 23). Insofern hat der Anweisungsentscheid auch Erkenntnis- und nicht nur bloss Vollstreckungscharakter. Die Vorinstanz hat demnach zutreffend in ihrer Rechtsmittelbelehrung die Berufung als zulässiges Rechtsmittel angegeben. 3. Abteilung, 11. August 2011 (3B 11 43) |