Gegen sie ist die Berufung zulässig. ====================================================================== Es stellt sich die Frage, ob die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB eine Vollstreckungsmassnahme ist, gegen welche die Berufung unzulässig ist (Art. 309 lit. a ZPO). Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Die Schuldneranweisung ist eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (Urteil des Bundesgerichts 5A_882/2010 vom 16.03.2011 E. 1.1 m.H. auf BGE 134 III 667 E. 1.1 S. 668, 130 III 489 E. 1 S. 491 f. und 110 II 9 E. 1 S. 12 ff.). Es handelt sich somit nicht um eine reine Vollstreckungssache.