125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB auch der verbleibenden Kinderbetreuung Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen auch Heinz Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2010, in: ZBJV 147 [2011] S. 690ff.). Im Verlaufe des Jahres 2018 werden alle drei Kinder der Parteien mündig sein, und die Klägerin wird bereits vorher ihr Arbeitspensum auf 100% erhöhen können. Dies spräche gegen eine längere Unterhaltsdauer für den Fall, dass auf das entsprechende Begehren der Klägerin materiell einzutreten wäre. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Befristung des Frauenunterhaltsbeitrags bis Ende 2018 gemäss angefochtenem Urteil. 3. Abteilung, 28. Oktober 2011 (3B 11 42) |