Unter diesen Umständen erscheint eine zeitliche Unterhaltsberechtigung, die über das 18. Lebensjahr der beiden Zwillinge hinausgeht, nach der obergerichtlichen Praxis als zu lang (Urteil der II. Kammer des Obergerichts Luzern vom 21.5.2010 E. 3.8, 22 09 106). Mit der Feststellung einer lebensprägenden Ehe ist nicht automatisch ein lebenslanger oder bis zum Erreichen des AHV-Alters dauernder Unterhaltsbeitrag verbunden. Nebst der nicht allzu langen faktisch gelebten Ehedauer und des seit der Trennung der Parteien bereits geleisteten Unterhalts durch den Beklagten ist entsprechend Art. 125 Abs. 2 Ziff.