Sie macht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend und ist bereits wieder im Berufsleben integriert. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sie bereits seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, mithin seit fünf Jahren, in den Genuss von Unterhaltsbeiträgen gelangt, weshalb die gesamte Unterhaltsdauer etwas über zwölf Jahre dauert (Oktober 2006 bis Dezember 2018), somit länger als das eheliche Zusammenleben. Unter diesen Umständen erscheint eine zeitliche Unterhaltsberechtigung, die über das 18. Lebensjahr der beiden Zwillinge hinausgeht, nach der obergerichtlichen Praxis als zu lang (Urteil der II. Kammer des Obergerichts Luzern vom 21.5.2010 E. 3.8, 22 09 106).