Nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist auch die Dauer der Ehe für die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen. Diese betrug — wie erwähnt — rund 111/2 Jahre, und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Oktober 2006 war die Klägerin nicht einmal 34-jährig. Sie macht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend und ist bereits wieder im Berufsleben integriert.