125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Nebst der Dauer der Ehe ist für die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auch der bisherigen Zeitspanne geleisteter Unterhaltsbeiträge sowie der verbleibenden Kinderbetreuung Rechnung zu tragen. Mit der Feststellung einer lebensprägenden Ehe ist nicht automatisch ein lebenslanger oder bis zum Erreichen des AHV-Alters dauernder Unterhaltsbeitrag verbunden. In einem Scheidungsverfahren beantragte die Klägerin vor Obergericht, dass ihr der Beklagte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1094.— von August 2016 bis Januar 2035 (Erreichen AHV-Alter Klägerin) zu bezahlen habe. Mangels Begründung des Antrags trat das Obergericht auf das entsprechende Begehren nicht ein.