92 Abs. 2 ZPO abzustellen. Der Einwand der Gesuchstellerin, wonach ein noch hängig zu machendes Scheidungsverfahren in vier Jahren beendet werden könne, ist zu vage und trägt den Unwägbarkeiten des Lebens nicht genügend Rechnung. Die Ausnahmemeinung zum Mündigenunterhalt ist deshalb für die Eheschutzalimente nicht massgebend (vgl. Diggelmann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 92 ZPO N 7). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 45'360.-- (Fr. 189.-- x 12 x 20). 3.2.4. Auf die Berufung wird daher eingetreten. 3. Abteilung, 2. August 2011 (3B 11 30) |