Der Erstrichter verpflichtete den Gesuchsgegner zu Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 1'200.--. Mit seiner Berufung beantragt der Gesuchsgegner einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'011.--, was einer monatlichen Differenz von Fr. 189.-- entspricht. 3.2.3. Streitig ist der Ehegattenunterhalt im Eheschutzmassnahmeverfahren. Der Haushalt der Parteien wurde mit Entscheid vom 5. Mai 2011 auf unbestimmte Dauer aufgehoben. Dies rechtfertigt, für die Ermittlung des Streitwerts auf die Regelung von Art. 92 Abs. 2 ZPO abzustellen.