Bei Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer bemisst sich der Streitwert nach dem zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung. Das gilt auch für Unterhaltsstreitigkeiten im Eheschutzverfahren. ====================================================================== Aus den Erwägungen: 3.2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei Teil- und Zwischenentscheiden (auch vorsorglichen Massnahmen) ist der Streitwert der Hauptsache massgebend (Spühler, Basler Komm., Basel 2010, Art. 308 ZPO N 8).