BGE 129 III 250 E. 3.4.2 S. 255 f.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes [UKRK; SR 0.107]). Namentlich verpflichtet Art. 11 Abs. 1 BV, als soziales Grundrecht der Kinder, die rechtsanwendenden Instanzen, bei der Anwendung von Gesetzen den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern Rechnung zu tragen (BGE 126 II 377 E. 5d S. 391). Hält sich A. in der Schweiz auf, hat er aufgrund von völkerrechtlichen Normen, aber auch gestützt auf die Schweizerische Rechtsordnung, Anspruch auf Unterhalt, und zwar unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Status resp. von einer Aufenthaltsbewilligung seiner sorgeberechtigten Mutter.