Anerkannt ist, dass Sans-Papiers Rechte haben, die ihnen ungeachtet ihres ausländerrechtlichen Status zustehen. Dazu gehören vorab die im Völkerrecht und in internationalen Konventionen sowie in der Schweizerischen Bundesverfassung verankerten Menschen- und Grundrechte, aber auch z.B. der Zugang der Kinder zur Schulbildung (EKM, a.a.O., S. 8 f. und 38). Im vorliegenden Zusammenhang interessieren vorab die Rechte des unmündigen Sohns A. Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang und gilt in der Schweiz als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinn (Art. 11 Abs. 1 BV; BGE 129 III 250 E. 3.4.2 S. 255 f.;