Da im vorliegenden Verfahren eine klare Rechts- und Sachlage vorausgesetzt ist, spricht nichts dagegen, schon mit dem heutigen Urteil Vollstreckungsanordnungen zu treffen. Die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung führt gerade die Herausgabe einer widerrechtlich vorenthaltenen Sache als Beispiel für direkte Vollstreckungsmassnahmen an (Oberhammer, Basler Komm., Basel 2010, Art. 236 ZPO N 9). In Art. 343 Abs. 1 lit. a und e und Abs. 3 ZPO sind als Vollstreckungsmassnahmen ebenfalls die Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie die Ersatzvornahme durch die zuständige Behörde vorgesehen. Nach § 81 OGB (SRL Nr. 260) i.V.m. § 1 Abs. 2 lit.