236 Abs. 3 vor, dass auf Antrag der obsiegenden Partei im Endentscheid Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden können. Die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sind grundsätzlich auch auf die summarischen Verfahren anwendbar (Art. 219 ZPO). Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sie nicht mehr mit dem Wesen des Summarverfahrens vereinbar sind (Chevalier, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 252 N 1). Da im vorliegenden Verfahren eine klare Rechts- und Sachlage vorausgesetzt ist, spricht nichts dagegen, schon mit dem heutigen Urteil Vollstreckungsanordnungen zu treffen.