Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid gestützt auf die frühere Luzerner Zivilprozessordnung Vollstreckungsmassnahmen angeordnet. Namentlich hat sie der Gesuchsgegnerin für den Fall der Verweigerung der Herausgabe der umstrittenen Gegenstände die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angedroht und den Gesuchsteller ermächtigt, bei der Luzerner Polizei die Vollstreckung des Entscheids zu verlangen. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht in Art. 236 Abs. 3 vor, dass auf Antrag der obsiegenden Partei im Endentscheid Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden können.