Die Vorinstanz verpflichtete die Gesuchsgegnerin im Befehlsverfahren nach früherer Luzerner Zivilprozessordnung zur Herausgabe mehrerer Einrichtungsgegenstände und ordnete im selben Entscheid Vollstreckungsmassnahmen an. Eine von der Gesuchsgegnerin dagegen eingelegte Berufung wies das Obergericht ab. Es überprüfte den vorinstanzlichen Herausgabebefehl unter dem Aspekt des neu in Art. 257 ZPO geregelten Verfahrens betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen. Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid gestützt auf die frühere Luzerner Zivilprozessordnung Vollstreckungsmassnahmen angeordnet.