236 Abs. 3 ZPO. Das Gericht kann im Endentscheid auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Bei klarer Rechts- und Sachlage, insbesondere im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), spricht nichts dagegen, direkte Vollstreckungsmassnahmen auch im Entscheid des summarischen Verfahrens anzuordnen. ====================================================================== Die Vorinstanz verpflichtete die Gesuchsgegnerin im Befehlsverfahren nach früherer Luzerner Zivilprozessordnung zur Herausgabe mehrerer Einrichtungsgegenstände und ordnete im selben Entscheid Vollstreckungsmassnahmen an.