Im Übrigen hatte der Gesuchsgegner bereits im vor-instanzlichen Verfahren Urkunden ins Recht gelegt, die einer Würdigung unterzogen wurden und in seinem Sinne bei der Entscheidsfindung berücksichtigt werden konnten. Dies wäre ihm auch im Berufungsverfahren zumutbar gewesen, zumal er die Adressen der Auskunft erteilenden Personen kannte und deren gerichtliche Vorladung als Zeugen sogar über seine eigene Adresse wünschte. 3. Abteilung, 16. Juni 2011 (3B 11 21) |