In der Lehre wird dies teilweise befürwortet, namentlich dann, wenn gleichzeitig ein entsprechender Antrag auf Zeugenbefragung gestellt worden ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 18 Rz 133 f.). Auch in der Praxis werden die Zeugenbescheinigungen bereits als zulässig vertreten (Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug vom 27.05.2009, ZGGVP 2009 S. 295-297, Besprechung in: ius.focus 4/2011 S. 16). Im Übrigen hatte der Gesuchsgegner bereits im vor-instanzlichen Verfahren Urkunden ins Recht gelegt, die einer Würdigung unterzogen wurden und in seinem Sinne bei der Entscheidsfindung berücksichtigt werden konnten.