a ZPO - grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen, gilt doch das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 261 Abs. 1 ZPO) und die bereits erwähnte Beweismittelbeschränkung. Für die Zulässigkeit von Zeugenbescheinigungen spricht auch, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 272 ZPO). In der Lehre wird dies teilweise befürwortet, namentlich dann, wenn gleichzeitig ein entsprechender Antrag auf Zeugenbefragung gestellt worden ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 18 Rz 133 f.).