Nach bisheriger Praxis wurden summarische Rechtsmittelverfahren vor Obergericht, in denen es um Unterhaltsfragen ging, schriftlich geführt; die Beweiserhebungen erfolgten grundsätzlich mittels Urkunden und Zeugenbescheinigungen (§ 263 LU ZPO i.V.m. § 234 LU ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 261 LU ZPO N 3). Diese Praxis hat sich bewährt. Auch nach Art. 254 Abs. 1 ZPO ist der Beweis in summarischen Verfahren - so auch das hier zu beurteilende Eheschutzverfahren nach Art. 271 lit. a ZPO - grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen, gilt doch das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 261 Abs. 1 ZPO) und die bereits erwähnte Beweismittelbeschränkung.