177 ZPO zu betrachten, die überdies der freien Beweiswürdigung unterstehen (Art. 157 ZPO). Echtheit und Unverfälschtheit vorausgesetzt, vermögen sie die in ihnen enthaltene Erklärung des Ausstellers als glaubhaft erscheinen zu lassen; dies vorab in summarischen Verfahren. Für die Beweiskraft einer schriftlichen Zeugnisaussage massgebend ist insbesondere die Glaubwürdigkeit ihres Ausstellers, namentlich dessen Unabhängigkeit und Interessenlosigkeit (Schweizer/Eichenberger, a.a.O.). Nach bisheriger Praxis wurden summarische Rechtsmittelverfahren vor Obergericht, in denen es um Unterhaltsfragen ging, schriftlich geführt;