Entgegen dem Wortlaut von Art. 190 Abs. 2 ZPO ist dies insofern möglich, als von Parteien im Prozess aufgelegte schriftliche Zeugenbescheinigungen nicht als schriftliche Auskünfte im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sind. Unterzeichnete schriftliche Aussagen eines potentiellen Zeugen, die Aufschluss über tatsächliche Verhältnisse geben und im Hinblick auf einen Zivilprozess abgegeben werden, können sich durchaus zum Beweis für die Wahrheit des in ihnen verkörperten Erklärungsinhalts eignen und sind grundsätzlich als Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO zu betrachten, die überdies der freien Beweiswürdigung unterstehen (Art.